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AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER YIDO WHEELS GMBH

Stand: September 2013

1. Geltung

Nachstehende Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge mit Yido Wheels. Alle unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen.

Diese gelten gegenüber Unternehmern i.S.d. § 14 BGB auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen des Käufers (Unternehmer) unter Hinweis auf seine eigenen Einkaufbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Verbraucher dagegen ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

2. Vertragsschluss

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.

Wir sind berechtigt, dass in der Bestellung liegende Vertragsangebot des Käufers innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme erfolgt entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer.

Die Annahme erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Lieferanten.

Unsere Verkaufsangestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

Eine Abbedingung der Schriftform ist nur schriftlich möglich.

Der Käufer ist nicht berechtigt, Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ohne unsere Zustimmung an Dritte abzutreten.

An Informationen, insbesondere Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und sonstige Schutzrechte vor. Dritten dürfen diese Unterlagen ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden.

3. Preise

Die Preise verstehen sich ab Werk. Verpackung, Fracht, Porto, Versandkosten und Versicherung werden gesondert berechnet. Es handelt sich um Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Aufträge, für die keine festen Preise vereinbart sind oder Aufträge im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen, werden zu den am Tage der Lieferung gültigen Preisen berechnet.

Soweit sich unsere Einkaufspreise, Transportkosten, betriebsbezogene Steuern oder sonstige Kosten, die sich auf den einzelnen Preis auswirken, zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin - bei einem Nichthandelsgeschäft nur, wenn dieser Zeitraum mehr als 4 Monate beträgt - für uns unvorhersehbar verändern, kann jede der Vertragsparteien eine entsprechende Preisanpassung verlangen. Eine Preiserhöhung um mehr als 5 % netto teilen wir dem Kunden vor Lieferung mit; er kann dann durch schriftliche Erklärung, die innerhalb 10 Tagen ab Zugang dieser Mitteilung bei uns eingehen muss, vom Vertrag zurücktreten, bei einem Handelsgeschäft jedoch nur, wenn die von uns geforderte Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten in der Zeit zwischen Bestellung und vereinbarter Lieferung nicht unerheblich übersteigt.

4. Zahlungsbedingungen

Alle Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug zu zahlen. Die Gewährung von Skonto bedarf der ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung. Wir sind nicht zur Annahme von Schecks oder Wechseln verpflichtet, die Annahme erfolgt jedoch stets nur erfüllungshalber.

Diskont- und Wechselspesen sind vom Käufer zu tragen und sofort zu entrichten.

Bei Vorliegen sachlicher Gründe wie Zahlungsverzug behalten wir uns vor, weiterhin nur gegen Vorkasse oder Nachnahme zu liefern.

Im Falle des Zahlungsverzuges hat der Käufer die Geldschuld in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns vor, einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen.

Verlangen wir Schadenersatz wegen Nichterfüllung, so bemisst sich der Schaden ohne weitere Feststellung auf 50 % des Nettoauftragswertes. Dem Käufer bleibt es unbenommen, uns einen geringeren oder gar keinen Schaden nachzuweisen.

Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten oder Aufrechnungen mit Gegenforderungen jeder Art, gleich aus welchem Rechtsgrund oder anderer Abzüge ist unzulässig. Dies gilt nicht, wenn die Gegenforderungen rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.

Zur Zurückbehaltung ist der Käufer jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.

Wir sind berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zu fordern, soweit die Forderung nicht anderweitig ausreichend gesichert ist.

5. Lieferung und Lieferzeit

Technisch bedingte Konstruktions- oder Fertigungsänderungen sowie Abweichungen von Mustern bleiben vorbehalten, solange dies für den Käufer zumutbar ist.

Teillieferungen sind zulässig und selbständig abrechenbar, insofern dies für den Käufer zumutbar ist und er ein objektives Interesse an der Teillieferung hat.

Geraten wir in Verzug, so kann der Besteller nur nach fruchtlosem Ablauf einer schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist, die mindestens 1Monat betragen muss, vom Vertrag insoweit zurücktreten, als die Ware bis dahin nicht als versandbereit gemeldet wurde bzw. zur Montage bereitsteht.

Im Falle eines Teilverzuges oder einer Teilunmöglichkeit kann der Käufer nur dann vom gesamten Vertrag zurücktreten oder nur dann Schadensersatz wegen Nichterfüllung der ganzen Verbindlichkeit verlangen, wenn die teilweise Erfüllung des Vertrages für ihn kein Interesse hat.

6. Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Käufer, wenn er Unternehmer ist, über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager oder das eines Unterlieferanten verlassen hat. Verzögert sich der Versand auf Wunsch des Käufers, so geht die Gefahr bei Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

Dasselbe gilt bei der Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten. In diesem Falle sind wir berechtigt Lagergeld in angemessener Höhe zu verlangen.

Verladung und Versand erfolgt unversichert. Transport- und sonstige Verpackungen- bis auf Paletten- werden von uns nicht zurückgenommen.

Auf Wunsch und Kosten des Kunden werden wir eine Transportversicherung für die Lieferung abschließen.

7. Eigentumsvorbehalt

Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus einem Kontokorrent, die uns aus der Geschäftsbeziehung gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, gewährt der Käufer uns die folgenden Sicherheiten, die wir auf Verlangen frei geben werden, soweit ihr Wert die Forderung nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.

Die Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung unser Eigentum.

Der Käufer ist, sofern er Händler ist, berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterzuverkaufen. Er ist jedoch nur berechtigt, die Ware an Endverbraucher weiter zu verkaufen. Eine Weiterveräußerung an Wiederkäufer ist ausdrücklich nicht gestattet.

Sämtliche aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen ihn widerruflich, die abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn sich der Käufer mit der Zahlung in Verzug befindet. Der Käufer ist dann verpflichtet, Namen, Anschrift und Forderungshöhe aller Personen mitzuteilen, an welche die Vorbehaltsware durch ihn veräußert wurde. Verpfändung oder Sicherungsübereignung sind unzulässig. Solange der Käufer sich nicht in Zahlungsverzug befindet, werden wir die Abtretung nicht offen legen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Insolvenzantragstellung sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, wenn der Käufer Unternehmer ist.

Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird in jedem Fall für uns vorgenommen. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen, verarbeitet wird, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt das gleiche wie für die Vorbehaltsware. Im Falle der untrennbaren Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Sachen erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten Sachen im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Käufers in Folge der Vermischung als Hauptsache anzusehen, sind der Käufer uns wir uns einig, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum an der Sache überträgt; die Übertragung nehmen wir hiermit an. Das so erworbene Miteigentum an der Sache verwahrt der Käufer für uns.

8. Gewährleistung

Der Käufer hat alle erkennbaren Mängel nach Eingang der Waren, spätestens jedoch binnen 7 Werktagen anzuzeigen. Versteckte Mängel, die auch nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, dürfen nur gegen uns geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von 6 Monaten, nachdem die Ware das Lieferwerk verlassen hat, bei uns eintrifft.

Bei berechtigten Beanstandungen sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet. Gibt der Käufer uns keine Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Gewährleistungsansprüche.

Beanstandungen von Teillieferungen berechtigen nicht zur Ablehnung der Restlieferung.

Diese Bedingungen gelten auch bei Lieferung anderer als vertragsgemäßer Ware.

Jegliche Gewährleistungsansprüche für Unternehmer sind ausgeschlossen bei Lieferungen gebrauchter Waren.

9. Haftungsbeschränkung

Sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns als auch gegen unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen gleich aus welchem Rechtsgrund sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf:

-Verletzung der Kardinalpflichten (vertragswesentliche Pflichten)

-Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit

-Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit

-Produkthaftung

In jedem Falle ist die Eintrittspflicht auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.

10. Besondere Bedingungen beim Einkauf durch uns

Im Falle des Lieferverzuges oder der endgültigen Nichtlieferung unseres Lieferanten hat dieser Schadensersatz in Höhe von 20 % des Einkaufspreises der Waren, mit deren Lieferung er sich in Verzug befindet, zu zahlen. Unserem Lieferanten bleibt unbenommen, einen niedrigeren Schaden nachzuweisen.

Soweit unser Lieferant für einen Schaden am Produkt verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns von Ersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, soweit die Ursache des Schadens im Herrschafts- und/oder Organisationsbereich des Lieferanten gesetzt wurde. Dann ist er ebenfalls verpflichtet, Aufwendungen zu erstatten, die uns aus oder im Zusammenhang mit einer von usn durchgeführten Rückrufaktion ergeben.

Der Lieferant garantiert, dass keine Schutzrechte Dritte durch seine Lieferungen verletzt werden. Sofern wir wegen einer behaupteten Schutzrechtsverletzung eines Dritten von diesem in Anspruch genommen werden, stellt uns der Lieferant auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen frei. Der Lieferant ersetzt alle uns im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch den Dritten entstehenden notwendigen Aufwendungen.

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anzuwendendes Recht

Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche ist Hannover. Soweit der Käufer Vollkaufmann i. S. des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Hannover ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

Es gilt deutsches Recht unter Ausschluß des UN-Kaufrechtes.

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

Hannover den, 01.10.2013

YIDO WHEELS GmbH
Lilienthalstraße 14
30179 Hannover